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Ratgeber für Bewerber

Zeitarbeit: deine Rechte – Urlaub, Kündigung, Equal Pay

Urlaub, Kündigungsfristen, Krankheit, Equal Pay und was der Kundenbetrieb dir bieten muss.

Von der Redaktion der KURT Gruppe · Stand:

Das Wichtigste in Kürze

  • Urlaub nach Tarif: 25 Arbeitstage im ersten Jahr, 27 Arbeitstage im 2. und 3. Jahr, 30 Arbeitstage ab dem 4. Jahr (bei 5-Tage-Woche).
  • Kündigungsfrist in den ersten drei Monaten eine Woche, bis zum sechsten Monat zwei Wochen, danach gesetzliche Fristen.
  • Du bekommst deinen Lohn auch, wenn gerade kein Einsatz läuft, bei Krankheit sechs Wochen Lohnfortzahlung und nach 9 Monaten im selben Betrieb grundsätzlich Equal Pay.

In der Zeitarbeit bist du bei der Zeitarbeitsfirma angestellt und arbeitest im Betrieb eines Kunden. Damit das fair bleibt, gelten das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und – bei der KURT Gruppe – die Tarifverträge DGB/GVP. Hier findest du die wichtigsten Rechte auf einen Blick.

Arbeitsvertrag: Du bist bei uns angestellt

Dein Arbeitsvertrag läuft mit der Zeitarbeitsfirma, nicht mit dem Kunden. Das bedeutet:

  • Wir zahlen deinen Lohn – pünktlich jeden Monat, auch wenn du den Einsatzort wechselst.
  • Kein Einsatz, trotzdem Lohn: Ist gerade kein passender Einsatz frei, läuft dein Gehalt weiter. Dieses Risiko trägt der Arbeitgeber (§ 11 Abs. 4 AÜG).
  • Vor dem Start bekommst du das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung, auf Wunsch in deiner Sprache.
  • Vor jedem Einsatz erfährst du, bei welchem Kunden du arbeitest.

Wie viel Urlaub gibt es in der Zeitarbeit?

Der Manteltarifvertrag DGB/GVP regelt mehr Urlaub als das Gesetz (gesetzlich sind es bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage):

BetriebszugehörigkeitUrlaub (5-Tage-Woche)
Im ersten Jahr25 Arbeitstage
Im 2. und 3. Jahr27 Arbeitstage
Ab dem 4. Jahr30 Arbeitstage

Arbeitest du an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche, ändert sich der Anspruch entsprechend. Wer in den ersten sechs Monaten ausscheidet, bekommt anteilig den gesetzlichen Urlaub. Bei der Urlaubsplanung werden feste Einsätze berücksichtigt – genehmigter Urlaub ist aber verbindlich. Zusätzlich gibt es nach sechs Monaten Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Kündigungsfristen

Dauer der BeschäftigungFrist
erste 3 Monate1 Woche
4. bis 6. Monat2 Wochen
danachgesetzliche Frist (§ 622 BGB): 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, mit längerer Beschäftigung länger

Bei Neueinstellungen kann im Arbeitsvertrag für die ersten zwei Wochen eine Frist von einem Tag vereinbart sein. Die Fristen gelten für beide Seiten und auch für befristete Verträge. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – eine WhatsApp-Nachricht oder E-Mail reicht nicht.

Krankheit und Feiertage

  • Lohnfortzahlung: Bist du krank, bekommst du bis zu sechs Wochen deinen Lohn weiter (Entgeltfortzahlungsgesetz). Die Höhe richtet sich nach deinem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate – Zuschläge, die du regelmäßig bekommst, zählen mit.
  • Krankmeldung: Melde dich am ersten Tag vor Arbeitsbeginn bei deiner Niederlassung und beim Einsatzbetrieb. Die Arbeitsunfähigkeit stellt die Arztpraxis elektronisch aus.
  • Feiertage: Fällt Arbeit wegen eines Feiertags aus, wird sie bezahlt. Es gilt das Feiertagsrecht des Einsatzortes.

Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer

  • Equal Pay: Nach 9 Monaten im selben Kundenbetrieb hast du grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lohn wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Gilt ein Branchenzuschlagstarifvertrag, steigt dein Lohn schon vorher stufenweise und Equal Pay gilt spätestens nach 15 Monaten (§ 8 AÜG). Mehr dazu: Branchenzuschläge einfach erklärt.
  • Höchstens 18 Monate: Beim selben Kunden darfst du grundsätzlich höchstens 18 Monate am Stück eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Tarifverträge der Einsatzbranche können Abweichungen erlauben. Viele Kunden übernehmen gute Mitarbeiter vorher in eine Festanstellung.

Deine Rechte im Kundenbetrieb

  • Gemeinschaftseinrichtungen: Du darfst Kantine, Kinderbetreuung, Parkplätze oder Verkehrsmittel des Kunden zu den gleichen Bedingungen nutzen wie die Stammbelegschaft (§ 13b AÜG).
  • Freie Stellen: Der Kunde muss dich über freie Arbeitsplätze in seinem Betrieb informieren (§ 13a AÜG).
  • Arbeitsschutz: Für dich gelten die Arbeitsschutzregeln des Einsatzbetriebs. Persönliche Schutzausrüstung bekommst du gestellt, du wirst vor Arbeitsbeginn eingewiesen.
  • Kein Einsatz bei Streik: Wird der Kundenbetrieb bestreikt, darfst du dort nicht als Ersatz für Streikende arbeiten (§ 11 Abs. 5 AÜG).
  • Betriebsrat: Du kannst dich auch an den Betriebsrat des Kundenbetriebs wenden und nach drei Monaten Einsatz dort mitwählen.

Fragen zu deinem Vertrag?

Deine Ansprechpartner in der Niederlassung erklären dir Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Einsatz gern persönlich. Du suchst einen neuen Job? Hier geht es zu unseren offenen Stellen.

Häufige Fragen

Wie viel Urlaub hat man in der Zeitarbeit?

Nach dem Manteltarifvertrag DGB/GVP 25 Arbeitstage im ersten Jahr, 27 Arbeitstage im 2. und 3. Jahr, 30 Arbeitstage ab dem 4. Jahr – jeweils bei einer 5-Tage-Woche. Wer in den ersten sechs Monaten ausscheidet, bekommt den gesetzlichen Urlaub anteilig.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Zeitarbeit?

In den ersten drei Monaten eine Woche, vom vierten bis zum sechsten Monat zwei Wochen. Danach gelten die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB (zunächst vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende). In den ersten zwei Wochen einer Neueinstellung kann im Arbeitsvertrag ein Tag vereinbart sein.

Was ist Equal Pay in der Zeitarbeit?

Equal Pay heißt: gleicher Lohn wie vergleichbare Stammbeschäftigte im Kundenbetrieb. Nach dem AÜG gilt das grundsätzlich nach 9 Monaten im selben Betrieb, mit Branchenzuschlagstarifvertrag spätestens nach 15 Monaten.

Wie lange darf man in der Zeitarbeit im selben Betrieb arbeiten?

Höchstens 18 Monate am Stück (Höchstüberlassungsdauer nach AÜG). Tarifverträge der Einsatzbranche können längere Zeiten erlauben. Viele Kundenbetriebe übernehmen gute Mitarbeiter vorher fest.

Bekomme ich Lohn, wenn ich gerade keinen Einsatz habe?

Ja. Du bist bei der Zeitarbeitsfirma angestellt, nicht beim Kunden. Das Risiko, dass gerade kein Einsatz da ist, trägt der Arbeitgeber – dein Lohn läuft weiter (§ 11 Abs. 4 AÜG).

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Arbeitsvertrag und die geltenden Tarifverträge.