Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsbereich Arbeitnehmerüberlassung der KURT Zeitarbeit GmbH

1. Gesetzliche und vertragliche Grundlagen

1.1 Die KURT Zeitarbeit GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Wir stellen Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den Bestimmungen des Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrages (RAÜV) und den Vereinbarungen des jeweiligen Einzelauftrages (EA) sowie eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (die Bezeichnung "Mitarbeiter" gilt fortan für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die Geltung Ihrer gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

1.2 Der RAÜV, der AÜV und diese AGB regeln die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung in der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen als Entleiher und uns als Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Der Einzelauftrag legt ergänzend hierzu Art und Umfang der Tätigkeit der im Einzelfall konkret von Ihnen für einen spezifischen Einsatz georderten Mitarbeiter fest.

1.3 Auf unsere Arbeitsverhältnisse mit unseren Mitarbeitern findet die jeweils gültige Fassung der BAP BZA/DGB Tarifverträge ihre Anwendung.

2. Laufzeiten und Kündigung der vertraglichen Vereinbarungen

2.1 Der RAÜV läuft auf unbestimmte Dauer, soweit er nicht abweichend von diesen AGB ausdrücklich befristet geschlossen wurde. Er kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im RAÜV angegebenen Frist gekündigt werden.

2.2 Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Wir als Verleiher sind insbesondere zur fristlosen Kündigung des RAÜV und aller aufgrund dieses RAÜV geschlossenen EA berechtigt, wenn

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder
  2. Sie als Entleiher einschließlich Ihrer selbständigen Niederlassungen eine fällige Rechnung aus der gesamten Geschäftsbeziehung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung unberechtigt nicht ausgleichen.

2.3 Eine Kündigung dieses Vertrages durch Sie als Entleiher ist nur wirksam, wenn Sie gegenüber uns als Verleiher direkt und schriftlich ausgesprochen wird. Unsere an Sie überlassenen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

3. Rechtsstellung unserer Mitarbeiter

3.1 Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und unseren Mitarbeitern begründet. Während des Einsatzes unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Anleitung und Beaufsichtigung.

3.2 Sie als Entleiher sind verpflichtet, uns vor beabsichtigter Umsetzung des Leiharbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz, einen anderen Einsatzort, in andere Betriebsstätten, in andere Abteilungen, in andere Nebenbetriebe und insbesondere bei der Entsendung in ein Drittland, ohne schuldhaftes Zögern zu benachrichtigen.

4. Öffentlich-rechtliche Pflichten

4.1 "Drehtürklausel". Sie sind verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntgabe der Identität des jeweiligen zu überlassenden Mitarbeiters vor jeder Überlassung durch uns zu prüfen, ob der Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen selbst oder mit diesem konzernmäßig im Sinne von § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft dies zu, so teilen Sie uns diesen Befund unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ("Equal Treatment") sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die rechtlichen Modalitäten der Überlassung durch gesonderte Vereinbarungen anzupassen. Sollten Sie der vorgenannten Prüfungs- und Mitteilungspflicht nicht nachkommen, so stellen Sie hiermit uns als Verleiher von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf "Equal Treatment" und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen rechtzeitig zu berufen. Unsere gesetzlichen Verpflichtungen nach dem AÜG bleiben durch diese Ziffer der vorliegenden AGB‘s ausdrücklich unberührt.

4.2 Gleichbehandlung; Sozialeinrichtungen. Sie sind verpflichtet, durch uns verliehene Mitarbeiter über vakante Arbeitsplätze in geeigneter Form zu informieren. Sie müssen ferner den Mitarbeitern von KURT Zeitarbeit GmbH Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten in Ihrem Betrieb unter den gleichen Bedingungen gewähren wie vergleichbaren im Betrieb angestellten Arbeitnehmern. Sollten sachliche Gründe bestehen, unseren Mitarbeitern den Zugang zu verwehren, so sind diese uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unsere Mitarbeiter haben zudem in Ihrem Entleiherbetrieb bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Rechte. Die zentrale Regelung findet sich in § 14 AÜG.

4.3 Unfallverhütung; Arbeitsunfälle. Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, unverzüglich gem. SGB VII eine Unfallmeldung zu erstellen und uns diese zur Weiterleitung an unseren Versicherungsträger zu übersenden; eine Durchschrift dieser Meldung haben Sie als Entleiher der Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Der Entleiher hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen, den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Sie sind verpflichtet, die Mitarbeiter einer eventuell anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und dem Verleiher hiervon Kenntnis zu geben.

4.4 Sie als Entleiher stellen uns von allen Schadensersatzansprüchen frei, die unsere Mitarbeiter wegen der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften Ihrerseits gegen uns erheben.

5. Auswahl und Eigenschaften unserer Mitarbeiter. Haftung.

5.1 Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen, fachlich-beruflichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind von Ihnen entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, unsere Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages durch gleichwertige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation auszutauschen. Die ersatzweise gestellten Mitarbeiter werden die gleiche fachliche Ausbildung und einen ähnlichen Erfahrungsgrad aufweisen.

5.2 Wir haften nur für die fehlerfreie Auswahl unserer Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird für jeden Haftungsfall auf drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden im Jahr beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens. Wir haften nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit unserer Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Sie stellen uns insoweit von allen Ansprüchen, auch solcher Dritter, frei. Ferner übernehmen wir auch keine Haftung für Schäden, die durch unsere Mitarbeiter bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden; letzteres gilt nicht für Schäden am Leben und an der körperlichen Unversehrtheit. Sie stellen uns insoweit von allen Ansprüchen, auch solcher Dritter, frei.

5.3 Sie sind verpflichtet, uns auf Anfrage über den Deckungsumfang Ihrer bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen abgeschlossenen Versicherungen Auskunft zu erteilen.

5.4 Unsere Haftung ist ferner ausgeschlossen, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.

6. Rechnungslegung. Zahlungsbedingungen. Anpassungsklausel.

6.1 Grundsätzlich sind in den im RAÜV, AÜV bzw. EA genannten Verrechnungssätzen sämtliche Kosten wie Lohn, Auslösung / Fahrgeld und Unterkunft sowie alle Sozialleistungen und Sozialabgaben enthalten. In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten. Derartige Arbeitsmittel haben Sie kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6.2 Sofern unsere Mitarbeiter auf Ihre Veranlassung mit Fernmontagen beauftragt werden sollten, haben Sie dies zuvor in angemessener Frist mit uns abzustimmen. Sie tragen die Kosten wie bei eigenen Mitarbeitern für Auslösung / Unterbringung / Anreise. Wir sind in diesem Falle berechtigt, den Stundenverrechnungssatz angemessen anzupassen.

6.3 Sie sind verpflichtet, unseren Mitarbeitern zeitnah ausreichend Zeit für die Bearbeitung der notwendigen Stundennachweise einzuräumen und wöchentlich diejenigen Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihnen unsere Mitarbeiter zur Verfügung standen. Können unsere Mitarbeiter die Nachweise durch Ihr Organisationsverschulden keinem Bevollmächtigten Ihres Unternehmens zur Unterschrift vorlegen, so sind unsere Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt (Eigenbelegrecht). Die überlassenen Mitarbeiter dürfen die vorhandenen Erfassungsinstrumente (Arbeitszeitnachweis / elektronische Arbeitszeiterfassung) Ihres Betriebes nutzen, soweit diese vorhanden sind und Gründe der Wahrung von Betriebsgeheimnissen nicht entgegenstehen.

6.4 Unsere Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der bestätigten Stundennachweise bzw. der vorgegebenen Erfassungsinstrumente erstellt und sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung auf eines der angegebenen Geschäftskonten fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB, wobei die Geltendmachung eines höheren Schaden ausdrücklich vorbehalten bleibt. Wir sind außerdem berechtigt, je schriftliche Mahnung pauschal einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 15 Euro in Rechnung zu stellen. Ihnen bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass uns im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.5 Einwendungen, die die Anzahl der abgeleisteten Arbeitsstunden betreffen, sind spätestens bis zum achten Tag nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erfolgen Einwendungen fristgerecht nicht, so gilt die in Rechnung gestellte Arbeitsstundenzahl als genehmigt. Weitergehende Rechte des Entleihers bleiben hiervon unberührt.

6.6 Wir sind berechtigt, die Tarife für die Arbeitnehmerüberlassung nach billigem Ermessen zu erhöhen, wenn sich die von uns an die überlassenen oder zu überlassenden Mitarbeiter zu zahlende Vergütung nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erhöht oder wenn Mitarbeiter vereinbarungsgemäß durch andere mit höherer Qualifikation ersetzt werden. Notwendige Tariferhöhungen werden wir Ihnen ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Die Erhöhung der Tarife wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige in Textform bei dem Ihnen wirksam. Sie sind berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen.

7. Weitere allgemeine Bestimmungen

7.1 Sie als Entleiher müssen unsere Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung hin überprüfen und uns etwaige grundlegende Einwände gegen die Qualifikation des entliehenen Mitarbeiters unverzüglich anzeigen. Wir werden bei fristgerechter Anzeige Abhilfe schaffen, den betreffenden Mitarbeiter austauschen und Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten nicht berechnen; unsere Haftung richtet sich im Übrigen ausschließlich nach Ziffer 5. dieser AGB.

7.2 Sie versichern, dass Sie Mehrarbeit nur anordnen und dulden werden, soweit dies für Ihren Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung ist von ihnen zu beschaffen und uns unaufgefordert zwecks Nachweissicherung zuzusenden. Sie verpflichten sich, uns außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit unverzüglich bekannt zu geben.

7.3 Sie räumen uns ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort unserer Mitarbeiter ein, soweit nicht unabdingbare Belange des Schutzes von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. Nur so können wir unsere Arbeitgeberpflichten wahren und uns von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften bei ihnen als Entleiher überzeugen.

7.4 Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Sie als Entleiher dürfen unseren Mitarbeitern insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Zahlungen an unsere Mitarbeiter werden von uns nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

8. Allgemeine Haftung. Leistungsstörungen.

8.1 Bei Ausfall unserer Mitarbeiter aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Todesfälle, höhere Gewalt) sind wir nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet.

8.2. Wir sind ganz oder teilweise von unserer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Mitarbeitern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch Sie schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder des Verleihers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen und ähnliche Fälle höherer Gewalt. Darüber hinaus sind wir in den genannten Fällen berechtigt, von dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen sind die von uns überlassenen Mitarbeiter nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet, wenn Ihr Betrieb bestreikt wird.

8.3 Wird einer unserer Mitarbeiter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligt - entweder durch Sie oder Ihre Arbeitnehmer, so stellen Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter im Innen- und, soweit möglich, im Außenverhältnis frei, die uns gegenüber geltend gemacht werden. Sie tragen auch einen weitergehenden Schaden.

8.4 Sie stellen uns von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen: Fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit durch Sie, die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts, eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen sowie ein diesbezüglicher Verstoß, eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflichten aus Ziffer 4.1 dieser AGB.

8.5 Soweit Sie gegen die Ihnen nach Vertrag oder Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstoßen und für die Gestellung von Sicherheitsausrüstung sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgen, sind Sie uns zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter und zum Schadensersatz verpflichtet.

9. Geheimhaltungspflichten. Datenschutz.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung fort.

10. Aufrechnungsverbote. Zurückbehaltungsrechte.

10.1 Sie sind nicht berechtigt, uns gegenüber Forderungen unseres Unternehmens aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von Ihnen geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

10.2 Solange Sie sich mit der Bezahlung auch – teilweise – nur einer fälligen Rechnung aus der gesamten Geschäftsverbindung in Verzug befinden, sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, d.h. im Umfang der gesamten Geschäftsbeziehung keine weiteren Mitarbeiter zu entsenden und eingesetzte Mitarbeiter fristlos abzuziehen. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn hinsichtlich der übrigen Einzelüberlassungsverträge der hiesigen Vertragsparteien noch keine Zahlungsrückstände bestehen.

11. Pauschalierungsbefugnis bei Mitarbeiterübernahme

Sie erkennen die Bedingungen des § 13 RAÜV (Übernahme von Mitarbeitern) ausdrücklich an. Unterlassen Sie als Übernehmer des Mitarbeiters auch nach erfolgter Mahnung die Auskunftserteilung über den Bruttojahresverdienst des Eingestellten, so sind wir berechtigt, zur Berechnung unserer Ansprüche ein Bruttomonatsgehalt von € 3.500 zu Grunde zu legen. ihnen bleibt vorbehalten, ein geringeres Monatsbruttogehalt des übernommenen Leiharbeitnehmers nachzuweisen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Duisburg, nach unserer Wahl auch Ihr allgemeiner Gerichtsstand; dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.

12.2 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen zwischen den Parteien bzw. deren Beauftragten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Ent- und Verleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

12.3 Sollte eine Bestimmung der zwischen uns geschlossenen Verträge oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Verträge und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.idsen

Stand: 11/2012

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